§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG
Um eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsrechtsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Art 56 AEUV zum Tragen kommt. Voraussetzung ist somit ein Sachverhalt, dem eine zwischen MS der EU erbrachte Dienstleistung iSd Art 57 AEUV zugrunde liegt.