( ASVG § 292 Abs 1, GSVG § 149 ) Eine Pension des Ehepartners des Ausgleichszulagenwerbers ist bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage der eigenen Pension hinzuzuzählen, nicht aber zum Nettoeinkommen zu rechnen. Daraus folgt, dass das Pensionseinkommen des Ehepartners auch nicht mit Verlusten auszugleichen ist.
OGH 10 Ob S 337/97z v. 09.02.1998