ASVG: § 292 Abs 3
OGH 10. 5. 2016, 10 ObS 28/16i
Die Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer von ihr gemieteten Wohnung. Sie trägt ua die Kosten dieser Wohnung allein. Ihr Lebensgefährte trägt zumindest 80 % der Kosten für Lebensmittel, Hygieneartikel und dergleichen, stellt sein Fahrzeug auch für gemeinsame Fahrten mit der Klägerin zur Verfügung, schafft Elektrogeräte an und übernimmt Kosten für etwaige Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in der Wohnung.