(AVRAG § 3, Richtlinie 77/187/EWG) Wird ein Arbeitnehmer, nachdem er vom Betriebsübergeber - wenn auch unter Erfüllung sämtlicher Ansprüche - gekündigt wurde, vom Betriebsübernehmer bloß befristet mit Probemonat angestellt, ist die Auflösung dieses Dienstverhältnisses ungerechtfertigt, so daß Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht.
OGH 8 Ob A 211/96 v. 29.02.1996