vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufklärungspflicht beim Vergleich

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1996, 174 Heft 3 v. 1.3.1996

ABGB § 870, ABGB § 871, ABGB § 1501

Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung I. Instanz erhoben werden; wurde sie in der Berufung oder Revision nicht aufrechterhalten, kann auf sie im Rechtsmittelverfahren unter dem Berufungs- bzw Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr Bedacht genommen werden. In den Rechtsmittelgegenschriften muß hingegen die Verjährungseinrede nicht wiederholt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!