(ASVG § 69, § 21, GSVG § 41) Beiträge, die zur Begründung einer Formalversicherung gezahlt wurden, sind zur Gänze zu Ungebühr entrichtet und unterliegen dem Ausschluß der Rückforderung, wenn sie von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind. VwGH 94/08/0283 v. 14.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)