( ASVG § 345, MRK Art 6 ) Hat zwischen einem Beschwerdeführer und einem Mitglied der Landesberufungskommission ein Ehrenbeleidigungsverfahren stattgefunden, ist es offenkundig, dass die Unparteilichkeit des vom Beschwerdeführer abgelehnten Mitglieds der Landesberufungskommission nicht außer Zweifel steht. Es liegt daher eine Verletzung des durch Art 6 MRK gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren vor. VfGH B-2366/96,B-4864/96 v. 29.09.1997.