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ASVG § 344

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4998/37/99 Heft 4998 v. 26.1.1999

( ASVG § 344 ) In die Zuständigkeit der Schiedskommission fallen Streitigkeiten, die in „rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag“ (§ 344 Abs 1 erster Satz ASVG) stehen; diese Bestimmung ist ebenso wie § 50 Abs 1 Z 1 ASGG weit auszulegen. In die Zuständigkeit der Schiedskommission fallen demnach sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem Einzelvertrag, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines Einzelvertrages einschließlich der Nachwirkungen desselben. Zu den erstgenannten Streitigkeiten zählen insbesondere jene über Honorareinbehalte, Forderungsaufrechnungen, Schuldeinlösungen nach § 1422 ABGB u.Ä.

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