( ASVG § 273 ) Die Frage, ob ein Versicherter einen ihm im Verweisungsfeld möglichen und nach dem Leistungskalkül zumutbaren Dienstposten auch tatsächlich finden wird, ist für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung. Die fehlende Nachfrage nach Arbeit - speziell bei Personen über 45 Jahre - ist vielmehr dem Risikobereich des Versicherungszweiges der Arbeitslosenversicherung (und nicht der Berufsunfähigkeitspension) zuzurechnen. OGH 10 Ob S 138/97k v. 07.05.1997.