(ASVG § 255 Abs 1) Nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG ist hinsichtlich des Vorliegens von Invalidität nach einem erlernten (angelernten) Beruf zu prüfen, ob ein Versicherter seinen erlernten Beruf in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate (und nicht Versicherungsmonate) nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt hat. OGH 10 Ob S 176/95 v. 19.09.1995.