(ASVG § 183 Abs 1) Beträgt der durch den im Zeitpunkt der Neufeststellung einer Rente bestehenden Zustand eines Versicherten bedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur (mehr) 45% gegenüber vormals 50%, ist damit die für die (vormalige) Bemessung der Versehrtenrente maßgebliche Eigenschaft als Schwerversehrter im Sinne des in § 183 Abs 1 ASVG ausdrücklich zitierten § 205 Abs 4 ASVG weggefallen. OGH 10 Ob S 2060/96f v. 23.04.1996.