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ASVG § 150a

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4938/30/98 Heft 4938 v. 9.6.1998

( ASVG § 150a ) Der Gesetzgeber hat in § 150a ASVG den Versicherungsträger verpflichtet, jene Kosten zu übernehmen, die für die Speicherung von Blut- und Gewebsdaten jener Patienten anfallen, die auf eine Organverpflanzung warten, also für die Registrierung medizinischer Daten potentieller Empfänger. Die Übernahme derartiger Kosten für potentielle Spender lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. OLG Wien 10 Rs 162/96 v. 25.11.1996. (ZAS Jud. 2/1998)

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