( ASVG § 142 Abs 1 ) Eine einen „Raufhandel“ provozierende Handlung ist an sich nur so lange nicht schuldbegründend, als nach Lage des Falles nicht zu erwarten ist, dass der Provozierte mit einem physischen Angriff reagieren wird. Das Bedrohen eines anderen mit einer geladenen Waffe ist eindeutig als Feindseligkeit zu beurteilen, in der sich der Unrechtsgehalt des § 142 Abs 1 ASVG - Absicht zur tätlichen Auseinandersetzung - manifestiert. LG Korneuburg 8 Cgs 249/95 v. 24.09.1996. (ZAS Jud. 1/1998)