(ASVG § 136 Abs. 5) Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 79/7/EWG gestattet es einem Mitgliedstaat, der gemäß dieser Vorschrift das Rentenalter für Frauen auf 60 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt hat, nicht, darüber hinaus Frauen vom vollendeten 60. Lebensjahr, Männer dagegen erst vom 65. Lebensjahr an von der Rezeptgebühr zu befreien. EuGH Rs. C-137/94 v. 19.10.1995.