( ASVG § 103 Abs 2 ) Damit, dass der Gesetzgeber die Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung einschränkt, normiert er eindeutig eine Obergrenze, ohne aber gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein soll. Die Bestimmung des § 103 ASVG stellt zudem gegenüber der EO eine lex specialis dar, weshalb eine Aufrechnung auch in dem pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig erscheint. LG Klagenfurt 33 Cgs 195/96 v. 31.10.1996. (ZAS Jud. 2/1998)