vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ASGG § 71 Abs. 1

Betriebswichtige GesetzeARD 4731/11/96 Heft 4731 v. 22.3.1996

(ASGG § 71 Abs. 1) Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage tritt ein Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Bei Erhebung der Klage wird aber nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen läßt. Werden über einen Anspruch verschiedene Bescheide erlassen, kann von einer (völligen) Identität des Anspruchs nicht gesprochen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte