(ASGG § 54, ArbVG § 90, § 114) Ein Zentralbetriebsrat gehört zu den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft im Sinne des § 53 Abs 1 ASGG, so daß er zur Klage nach § 54 Abs 1 ASGG im Rahmen seines Wirkungsbereiches legitimiert ist. Da dem Zentralbetriebsrat gemäß § 113 Abs 4 Z 2 lit a ArbVG das in § 90 ArbVG eingeräumte Interventionsrecht zusteht, das im Interesse der Arbeitnehmer die Intervention, unter die auch das Klagerecht einzuordnen ist, auch bei zuständigen Stellen außerhalb des Betriebs umfaßt, bedarf es keiner Kompetenzübertragung im Sinne des § 114 ArbVG. OGH 9 Ob A 62/95 v. 12.07.1995.