( ASGG § 46 Abs 1 ) Für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Kündigung (Entlassung) sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich; damit liegt aber keine erhebliche Rechtsfrage vor. OGH 9 Ob A 2314/97a v. 12.02.1997, in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 10 Ra 212/96m v. 29. 8. 1996 = ARD 4798/37/96.