( ASGG § 45 Abs 1 ) Ist nicht die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern die Einbeziehung einer Zulage in die Berechnungsgrundlagen für Abfertigung, Sonderzahlungen, Jubiläumszuwendung und einmalige Entschädigung (Treueprämie) strittig, hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. OGH 8 Ob A 134/97g v. 23.05.1997.