( ASGG § 43 ) Für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche genügt es grundsätzlich, dass sich der Arbeitnehmer darauf beruft. Für das Berufen auf eine kollektivvertragliche Norm genügt ein Vorbringen, dem wenigstens konkrete Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass eine für die Entscheidung wesentliche kollektivvertragliche Norm anzuwenden ist. Der Inhalt der Norm ist eine Rechtsfrage und von der Partei nicht zu beweisen. OLG Innsbruck 15 Ra 120/96 v. 20.08.1996. (ZAS Jud. 3/1997)