(ARG § 3 Abs. 2) Die Änderung der ARG-Verordnung, durch die mit Wirkung vom 4. 6. 1993 die Durchführung von Inventurarbeiten an Samstagen bis 20.00 Uhr erlaubt worden ist, hat zur Folge, daß das Beschäftigen von Arbeitnehmern für Inventurarbeiten an Samstagen zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr nicht mehr strafbar ist. Das Unwerturteil des Normsetzers ist damit weggefallen; es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß ein Fall eines sogenannten "Zeitgesetzes" vorliegt. Das muß dazu führen, daß eine Bestrafung eines Arbeitgebers wegen Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Inventurarbeiten nach 13.00 Uhr unterbleibt, auch wenn die Inventurarbeiten vor Inkrafttreten der Novelle zur ARG-Verordnung erfolgt sind. VwGH 95/11/0012 v. 27.04.1995. (Bescheid aufgehoben)