(ArbVG § 2, § 105) Wird durch Kollektivvertrag ein echtes, mit der Sanktion der Unwirksamkeit der als Arbeitgeberkündigung zu qualifizierenden Versetzung in den Ruhestand für den Fall seiner Verletzung versehenes Zustimmungsrecht des Betriebsrats statuiert, ist diese Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gegenüber § 105 ArbVG bei der als Arbeitgeberkündigung zu qualifizierenden Versetzung in den Ruhestand unzulässig. OGH 9 Ob A 110/95 v. 11.10.1995.