§ 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a - und seit StruktAnpG 1996 lit d - EStG 1988; § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994:
Die Unterteilung eines - in seiner Gesamtheit gesehen - unstrittig gemischt genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand in einen Raumteil mit privater (oder gemischter) Nutzung und in einen anderen Raumteil mit geltend gemachter ausschließlicher beruflicher Nutzung bewirkt keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der Regalwand unterteilten Raumes.