§ 20 Abs 1 Satz 2 lit d EStG 1988:
Ein lediglich temporäres Verhindern der Begehbarkeit mit einem vorgestellten Schrank hebt nach der Verkehrsauffassung den Wohnungsverband nicht auf. Auch bei einem Versicherungsvertreter kann der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegen (nämlich dann, wenn ein wesentlicher Teil der Arbeitszeit in den Büroräumlichkeiten verbracht wird).