§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist der materielle Schwerpunkt der die Forschung und die Lehre umfassenden Gesamttätigkeit eines Universitätsprofessors (auch in dem vom Abgabepflichtigen betreuten Fach der Anglistik) im Bereich der Universität und nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen. Daran ändert nichts, dass Professoren auch am Abend und an Wochenenden arbeiten, die Fahrt zur Universität eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schriftliche Unterlagen der beruflichen Tätigkeit in der privaten Wohnung aufbewahrt werden.