§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Es ist nicht ausgeschlossen, dass Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Aufsichtsrat es als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, da der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Aufsichtsrates auch daheim im Arbeitszimmer gelegen sein kann.
VwGH 24.04.2002, 98/13/0193