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Arbeitszeitaufzeichnungen müssen in Betriebsstätte einsehbar sein

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2001/97RdW 2001, 93 Heft 2 v. 15.2.2001

§ 26 Abs 1 AZG idF BGBl 1994/446

Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die AN beschäftigt werden, eingesehen werden können. Es genügt nicht, wenn die Aufzeichnungen nur in der Zentrale eingesehen werden können.

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