§ 9 Abs 6 AlVG idF BGBl 1991/682 regelt arbeitsrechtliche Anspruchslagen
bei Nichterfüllung von Einstellungszusagenbei Abstandnahme vom zugesagten oder vereinbarten Wiederantritt der Beschäftigung.§ 9 Abs 6 AlVG idF BGBl 1991/682 regelt arbeitsrechtliche Anspruchslagen
bei Nichterfüllung von Einstellungszusagenbei Abstandnahme vom zugesagten oder vereinbarten Wiederantritt der Beschäftigung.