§ 3 Abs 1 AVRAG, § 10 Abs 1a AÜG
Überlassene Arbeitnehmer werden von der Eintrittsautomatik grundsätzlich nicht erfasst, wenn der Betrieb ihres Beschäftigers auf einen Erwerber übergeht. Das gilt auch für den Fall, dass die Überlassung beim Veräußerer des Betriebes länger als vier Jahre gedauert hat.