§ 1151 ABGB:
Für die Qualifikation eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung.
Ein Recht des Arbeitnehmers, Einsätze abzulehnen, kann die Arbeitnehmereigenschaft nur ausschließen, wenn es tatsächlich wiederholt ausgeübt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Ausübung erfolgt. Dasselbe gilt für das Recht des Arbeitnehmers, sich jederzeit durch eine beliebige Person vertreten zu lassen.