Arbeitnehmereigenschaft von Mannschaftssportlern bei ihrer Werbetätigkeit; Einnahmen eines Sportlers aus einer Werbetätigkeit sind als Arbeitslohn anzusehen, wenn die Werbemaßnahme durch die nichtselbständige Sporttätigkeit veranlaßt wird, also Ausfluß des Dienstverhältnisses ist. Schreiben des BMF/BRD IV B 6-S 2331 - 9/95 v. 25.08.1995. (Betriebs-Berater 1995/2252, Heft 44)