( VO (EWG)Nr 1408/71 ) Einem Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, wo er als Arbeitnehmer beschäftigt war und anschließend Sozialhilfe bezog, kommt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO (EWG)Nr 1408/71 zu, wenn er, und sei es auch nur gegen ein einziges Risiko, pflichtversichert oder auch freiwillig versichert ist.
EuGH Rs. C-85/96 v. 12.05.1998, Fall Sala