(IESG § 2 Z 3) Liegt zwar wirtschaftliche Abhängigkeit, nicht aber persönliche Abhängigkeit eines Frachtführers zu einem einzigen Auftraggeber vor, ist von einer den Schutz des Insolvenz-Ausfallgeldes bewirkenden Arbeitnehmerähnlichkeit ebenso nicht auszugehen wie bei einem Zulieferbetrieb von Waren und Dienstleistungen für einen einzigen Auftraggeber. Wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit wirtschaftlicher Unselbständigkeit verwechselt werden.