( AuslBG § 2 Abs 2 lit b ) Eine kurzfristige unentgeltliche arbeitnehmerähnliche Beschäftigung zur Probe bedarf keiner Beschäftigungsbewilligung.
VwGH 96/09/0179 v. 21.10.1998
Nach § 2 Abs 2 AuslBG gilt u.a. als Beschäftigung die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird. Für die Qualifikation eines Dienstverhältnisses als arbeitnehmerähnlich ist die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Unselbständigkeit desjenigen, der die Arbeit leistet und der unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist, ohne aber vom Empfänger der Arbeitsleistung persönlich abhängig zu sein.