( ABGB § 1358, § 879 ) Die Verpflichtungserklärung eines Arbeitnehmers, Lohnbeträge, die ein anderer Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorgestreckt hat, diesem zurückbezahlen, falls ihm diese nicht anderweitig erstattet werden, ist als Bürgschaft anzusehen. Wird der Arbeitnehmer aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen, lebt seine seinerzeit bezahlte Gehaltsforderung nicht wieder auf, sondern ist die übergegangene Kreditforderung im Konkurs des Arbeitgebers geltend zu machen.