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Anwendungsbereich von Kollektivverträgen

KollektivverträgeARD 5436/4/2003 Heft 5436 v. 23.9.2003

§ 9 Abs 3 ArbVG, KV-Handel, KV-Datenverarbeitung - Liegt bei einem Unternehmen eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetrieb oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, findet gemäß § 9 Abs 3 ArbVG jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb aus wirtschaftlicher Sicht die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

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