Ein Rechtsanwalt, der trotz vom Mandanten an ihn gerichteten Ersuchen um Abrechnung und Auszahlung des von ihm einbehaltenen Geldbetrags und trotz der Verständigung von der Kontaktaufnahme des Mandanten mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer deutlich verspätet abrechnet und einen strittigen Betrag nicht hinterlegt oder ausbezahlt, verwirklicht das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung.
21 Ds 4/25p

