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Mutwillige und aussichtslose Klage gegen einen "Satire-Politiker" als Disziplinarvergehen

RechtsprechungJudikaturGernot Murko, Teresa PernerAnwBl 2026/98AnwBl 2026, 136 Heft 2 v. 5.3.2026

Gegenstand der Behandlung im Disziplinarverfahren (wie auch im strafrechtlichen Hauptverfahren aufgrund einer entsprechenden Anklage) ist stets eine Tat im Sinn eines historischen Sachverhalts, nicht aber eine konkrete rechtliche Kategorie. Mehrere unter § 1 Abs 1 (erster und/oder zweiter Fall) DSt subsumierbare Äußerungen innerhalb eines Schriftsatzes stellen eine einzige (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene) Tat dar. Einzelne Ausführungshandlungen eines im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen Tatgeschehens können daher - soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird - die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht beeinflussen, weshalb Einzelakte einer solchen Einheit auch nicht gesondert bekämpft werden können.

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