Gemäß § 38 Abs 2 Satz 2 DSt ist in einer den Beschuldigten eines Disziplinarvergehens schuldig erkennenden Entscheidung auszusprechen, dass dieser die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum Teil zu ersetzen hat. Dieser Ausspruch ist jedenfalls mündlich zu verkünden und kann nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Der Ausspruch über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht gemäß § 38 Abs 2 Satz 2 DSt bildet die Voraussetzung für eine spätere Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Kosten nach § 41 Abs 1 DSt.

