Die Frage, ob ein Schreiben ein bloßes Ersuchen um Rechtsauskunft oder bereits eine verbesserungsbedürftige Klage ist, hängt von der konkreten Formulierung der Eingabe ab. Sie ist deshalb schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist.

