Seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 612/95 entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass sich ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, er habe eine Tat, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen. Dies bedeutet, dass das Zivilgericht keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf.

