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Die Messengerüberwachung nach dem SNG im Lichte bisheriger VfGH-Entscheidungen

VerfassungsschutzAufsatzJonas DivjakAnwBl 2026/41AnwBl 2026, 50 - 58 Heft 1 v. 21.1.2026

Nach intensiven Diskussionen hat der Gesetzgeber im Juli 2025 eine Befugnis zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten ins SNG eingefügt (§ 11 Abs 1 Z 9 SNG; BGBl I 2025/54). Verschlüsselte Nachrichten dürfen demnach durch Einbringen eines Überwachungsprogramms in ein Computersystem überwacht werden, sofern dies zur Vorbeugung bestimmter verfassungsgefährdender Angriffe unerlässlich ist. Da diese Form der Nachrichtenüberwachung grundrechtlich besonders eingriffsintensiv ist, stellt sich allerdings die Frage, ob die Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Im Folgenden wird versucht, dies mit Blick auf bisherige VfGH-Entscheidungen zu beurteilen. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Erkenntnis VfSlg 20.356/2019, mit dem der VfGH 2019 eine Befugnis zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in der StPO noch vor dem Inkrafttreten als verfassungswidrig aufgehoben hat (§ 135a StPO aF).

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