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Rechtsanwaltsanwärter mit kleiner LU bei relativer Anwaltspflicht nicht vertretungsbefugt?

RechtsprechungJudikaturAndreas GeroldingerAnwBl 2026/158AnwBl 2026, 251 - 252 Heft 3 v. 11.5.2026

Die Vertretung durch einen Rechtsanwaltsanwärter mit einer kleinen Legitimationsurkunde nach § 15 Abs 3 RAO ist in Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN vor einem Bezirksgericht, an dessen Ort mehr als zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, in Verfahren, deren Streitwert € 5.000,- übersteigt, nicht zulässig, weil dann, wenn sich eine Partei in einem derartigen Verfahren vertreten lässt, Anwaltspflicht besteht. Nach § 15 Abs 3 RAO kann aber nur vertreten werden, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (unter € 5.000,-).

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