Der Wortlaut stellt die Grenze der Auslegung bei Verwaltungsstrafbestimmungen dar. § 39 Abs 2 PyroTG ist eng auszulegen.
Ra 2024/01/0068
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Der Wortlaut stellt die Grenze der Auslegung bei Verwaltungsstrafbestimmungen dar. § 39 Abs 2 PyroTG ist eng auszulegen.
Ra 2024/01/0068
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
