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Notwendige Feststellungen zur missbräuchlichen Ausnützung des Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB

RechtsprechungJudikaturSeverin GlaserAnwBl 2026/143AnwBl 2026, 234 - 235 Heft 3 v. 11.5.2026

"Dieses Tatbestandsmerkmal verwirklicht, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die geschlechtliche Handlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird [...]. Die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses setzt ein gezieltes, für den Erfolg kausales Täterverhalten im Sinn eines Einsatzes dieser Autorität voraus. Bloße Ausnützung einer sich lediglich im Zusammenhang mit der Stellung des Täters bietenden Gelegenheit reicht nicht, wohl aber ein dem Täter wie dem Opfer bewusster schlüssiger Einsatz des Abhängigkeitsverhältnisses [...].

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