Erklärt der im Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung namentlich genannte und von den Gesellschaftern allein zur Übernahme zugelassene Dritte in seiner Übernahmserklärung neben der Übernahme der Anteile nicht auch den Beitritt zur Gesellschaft, liegt kein wirksamer Übernahmsvertrag vor. Aus einem unwirksamen Übernahmsvertrag können Rechte auf originären Erwerb eines Geschäftsanteils nicht auf einen anderen übertragen werden.

