Der Schadenersatz begehrende Kläger muss das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers hat daher der Patient zu führen.
Der Schadenersatz begehrende Kläger muss das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers hat daher der Patient zu führen.
