Die Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses (zur Pflichtteilsminderung) trifft den Pflichtteilsschuldner.
Grundsätzlich rechtfertigen weder Beweisschwierigkeiten noch die "Nähe" zum Beweis eine Verschiebung der objektiven Beweislast. Selbst wenn man daher mit Teilen der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Verschiebung der Beweislast zuließe, ist sie im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt.

