Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der Rekurs des Klägers gegen die Versagung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 549 Abs 4 ZPO zulässig ist, weil der Rechtsmittelausschluss nach Satz 3 leg cit nur stattgebende Entscheidungen erfasst. Im vorliegenden Fall, in dem das Erstgericht den Antrag auf Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit abwies, kommt der Rechtsmittelausschluss des § 549 Abs 4 letzter Satz ZPO daher nicht zur Anwendung. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht erfolgte zu Unrecht.

