Im Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger kann der Kläger das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochene Verfahren - nach Bestreitung seiner angemeldeten Forderung in der Prüfungstagsatzung - damit gem § 113 IO als Prüfungsprozess nach § 110 IO fortsetzen oder sich alternativ auf das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG stützen und das unterbrochene Verfahren unter Einschränkung des Klagebegehrens auf Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer fortsetzen.

